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Änderungen der EMAS-Verordnung

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EMAS Novelle 2017

Die Anhänge I bis III der EMAS-Verordnung (EG) 1221/2009 wurden angepasst, um die Kompatibilität von EMAS zur Umweltmanagementsystemnorm ISO 14001:2015 beizubehalten und die Anwenderfreundlichkeit von EMAS zu verbessern.

Die wesentlichen Anpassungen betreffen die Umweltprüfung (Anhang I), die Anforderungen an das Umweltmanagementsystem (Anhang II) und die Umweltbetriebsprüfung (Anhang III).

Die geänderten Anhänge sind zum 18. September 2017 in Kraft getreten und seit diesem Zeitpunkt Prüfungsgrundlage für die Umweltgutachter (Übergangsregelung: Begutachtungen vor dem 14. September 2018 können in Absprache mit dem Umweltgutachter noch nach den bisherigen Anforderungen erfolgen. In diesem Fall verliert die EMAS-Registrierung jedoch zum 14. September 2018 ihre Gültigkeit).

Wesentliche Änderungen der EMAS-Verordnung:

  • Bestimmung des organisatorischen Kontextes
  • Erfassung der interessierten Parteien und Bestimmung ihrer Erfordernisse und Erwartungen
  • Betrachtung des Lebenswegs der Produkte und Dienstleistungen
  • Bestimmung von Risiken und Chancen
  • Stärkere Integration des Umweltmanagements in Führungsstrukturen und Geschäftsprozesse

Wesentliche Änderungen im Einzelnen entnehmen Sie bitte folgendem Link „EMAS Novelle 2017 – Änderung im Überblick“

Die Überarbeitung von Anhang IV (Umweltberichterstattung) steht noch aus, befindet sich seitens der EU-Kommission jedoch in den letzten Zügen. Diese dient insbesondere dem Zweck, die Flexibilität bei der Berichterstattung zu erhöhen und den Fokus der Berichterstattung auf die bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen zu legen. Dadurch soll die Nutzung der Umwelterklärung für andere Anforderungen (z.B. Berichtspflichten) erleichtert werden. Die Veröffentlichung von Anhang IV ist für Sommer 2018 vorgesehen.

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